- Satzung
-
- Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands
- Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
-
-
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung nur die männliche
Form genannt. Es werden damit aber beide Geschlechter angesprochen
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Organisation
§ 2 Sitz / Geschäftsstelle
§ 3 Zweck und Aufgabe
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte und Pflichten
§ 8 Organe des Landesgewerkschaftstages
§ 9 Der Landesvertretertag
§ 10 Aufgaben des Landesvertretertages
§ 11 Der Hauptvorstand
§ 12 Der Landesvorstand
§ 13 Die Ortsverbände
§ 14 Der Schatzmeister
§ 15 Die Rechnungsprüfer
§ 16 Die Beisitzer
§ 17 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
§ 18 Rechtsschutz
§ 19 Datenschutz
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Finanzrichtlinie
§ 1 Name und Organisation
1. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands,
Landesverband Mecklenburg – Vorpommern (BSBD M-V) ist
eine gewerkschaftliche Interessenvertretung der
Beschäftigten im Strafvollzug und der Justiz des Landes
Mecklenburg – Vorpommern.
2. Er ist kooperativ angeschlossen:
- dem dbb beamtenbund und
tarifunion M-V und
- dem Bund der
Strafvollzugsbediensteten Deutschlands
§ 2 Sitz / Geschäftsstelle
Der BSBD M-V hat seinen Sitz und Geschäftsstelle am Wohnort des
Landesvorsitzenden.
§ 3 Ziele und Aufgaben
1. Der BSBD M-V ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Er vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder,
die in einem unmittelbaren Beamten- oder
Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen oder standen.
3. Er steht vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
4. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
5. Der BSBD M-V setzt alle gewerkschaftlichen Mittel zur Durchsetzung
seiner Ziele ein.
6. Er erkennt das geltende Tarif- und Schlichtungsrecht an.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des BSBD M-V können aktive und ehemalige Beschäftigte des
Justizvollzuges und der Justiz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern sein, wenn sie die
Satzung anerkennen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Ortsverbandsvorstand. Gegen einen
ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des
Landesvorstandes zulässig. Der Landesvorstand entscheidet abschließend.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt.
Der Austritt ist schriftlich, zwei Monate vor
Buchungsfrist des Mitgliedsbeitrags, gegenüber der Ortsverbandsleitung
zu erklären. Die Buchungsfrist ergibt sich aus der
Finanzrichtlinie.
- 2. durch Ausschluss.
- Der Ortsverbandsvorstand kann den Ausschluss
eines Mitgliedes beschließen, wenn es
- mit seinem Mitgliedsbeitrag
mehr als 4 Monate im Rückstand bleibt;
- Handlungen begeht, welche die
Interessen des Landesverbandes grob verletzen oder der Satzung
zuwiderlaufen.
- Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe
schriftlich bekannt zu geben. Er kann binnen eines
- Monats Beschwerde
beim Landesvorstand einlegen. Dieser entscheidet, nach Anhörung der
Beteiligten, abschließend.
-
- 3. durch den Tod.
-
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Ansprüche gegenüber dem BSBD M-V.
- § 6 Beiträge
-
- 1. Zur Sicherung der Geschäftsführung und zur Finanzierung der
gewerkschaftlichen Leistungen erhebt der BSBD M-V
- einen Mitgliedsbeitrag.
-
- 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der
Finanzrichtlinie.
-
- 3. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird über ein Einzugsverfahren
halbjährlich erhoben.
-
- 4. Bei nicht fristgerechter Beitragsentrichtung erlischt grundsätzlich
jeglicher Anspruch auf Leistungen.
-
- § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
- 1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle sich aus der Satzung und den
satzungsgemäßen Beschlüssen ergebenden Rechte.
-
- 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die
satzungsgemäßen Pflichten und Beschlüsse zu beachten.
-
- 3. Für die Schulden des Landesverbandes haftet das Mitglied nur mit
den Beiträgen, die es dem Landesverband schuldet.
-
- § 8 Organe des BSBD M-V
-
- Organe des Landesverbandes sind:
- a) der Landesvertretertag
-
- b) der Hauptvorstand
-
- c) der Landesvorstand
-
- d) die Ortsverbände
-
- § 9 Der Landesvertretertag
-
1. Der Landesvertretertag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
Er tritt mindestens alle 5 Jahre zusammen und wird
vom Hauptvorstand einberufen.
2. Der Landesvertretertag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des
Hauptvorstandes, den Beisitzern, den
Rechnungsprüfern und den
Delegierten, die von den Ortsverbänden entsandt werden.
3. Die Ortsverbände entsenden Vertreter nach einem vom Hauptvorstand
festgelegten Delegiertenschlüssel. Die Mitglieder
des Hauptvorstandes werden nicht mit angerechnet.
4. Ein außerordentlicher Landesvertretertag ist einzuberufen, wenn
wenigsten ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der
Gründe dies beantragt.
5. Der Zeitpunkt des Landesvertretertages ist spätestens 12 Wochen vor
seinem Beginn den Mitgliedern öffentlich bekannt
zugeben.
6. Anträge können von den Ortsverbänden und den Mitgliedern des
Hauptvorstandes eingebracht werden. Sie müssen
spätestens acht Wochen vor Beginn des
Landesvertretertages schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
7. Die Tagesordnung ist den Delegierten des Landesvertretertages
mindestens zwei Wochen vor seinem Beginn bekannt zu
geben.
8. Über den Ablauf des Landesvertretertages ist ein Protokoll zu
führen, dass vom Präsidium zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Landesvertretertages
- 1. Der Landesvertretertag ist zuständig für:
- a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
-
- b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
-
- c) die Erteilung der Entlastung des Landesvorstandes,
-
- d) Grundsatzfragen der Arbeitnehmer- und Beamtenpolitik,
-
- e) die Beschlussfassung über die gestellten Anträge,
-
- f) die Bestimmung des Ortes für den nächsten Landesvertretertag,
-
- g) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
-
- h) die Auflösung des Landesverbandes.
-
- 2. Der Landesvertretertag wählt:
-
- a) den Vorsitzenden des Landesverbandes und seinen Stellvertreter in
getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl,
-
- b) zwei Vorstandsmitglieder,
-
- c) den Schatzmeister und seinen Stellvertreter,
-
- d) zwei Rechnungsprüfer
-
- Die Wahl der Buchstaben b.) bis d.) werden in getrennten Wahlgängen
jedoch in offener Wahl durchgeführt.
Doppelfunktionen sind zulässig.
3. Zur Satzungsänderung sind 2/3 der Stimmen, der zum
Landesvertretertag anwesenden, stimmberechtigten
Delegierten, erforderlich.
4. Der Landesverband gilt als aufgelöst, wenn mindestens ¾ der auf dem
Landesvertretertag vertretenen, stimmberechtigten,
dies beschließt.
5. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet der
Landesvertretertag mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Der Hauptvorstand
1. Der Hauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des
Landesvorstandes und den Ortsvorsitzenden.
2. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Jahr, zusammen. Er kann Beisitzer
und Rechnungsprüfer zu seinen Sitzungen
hinzuziehen und bildet dann den "erweiterten"
Hauptvorstand.
3. Der Hauptvorstand ist zuständig für:
- a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes in den
Jahren, in denen kein Vertretertag stattfindet,
-
- b) alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind,
-
- c) Festsetzung der Aufwandsentschädigung und der Reisekosten,
-
- d) den Erlaß allgemeiner Richtlinien über die Rechtsschutzgewährung,
-
- e) die Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
-
- f) die Bewilligung unabdingbarer Ausgaben, die zum Vertretertag noch
nicht erkennbar waren,
-
- g) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
-
- 4. Scheidet ein oder mehrere Mitglieder des Landesvorstandes
vorzeitig aus, so obliegt dem Hauptvorstand die Wahl
- von Nachfolgern des Landesvorstandes. Erledigen
sich alle Ämter gleichzeitig, so führen die drei am längsten dem
- Hauptvorstand angehörenden Mitglieder die
Geschäfte des Landesvorstandes bis zur nächsten Sitzung des
- Hauptvorstandes kommissarisch weiter. Für diesen
Zeitraum sind die drei Mitglieder Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
-
5. Über die Sitzung des Hauptvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
-
- § 12 Der Landesvorstand
-
- 1. Der Landesvorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden,
-
- b) seinem Stellvertreter
-
- c) den beiden Vorstandsmitgliedern,
-
- d) dem Schatzmeister.
-
- 2. Der Landesvorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten im Rahmen
der vom Landesvertretertag und dem
- Hauptvorstand gefaßten Beschlüsse.
Insbesondere ist er zuständig für:
-
-
- a) gewerkschaftspolitische und verbandspolitische Angelegenheiten.
Er kann Angelegenheiten und Aufgaben an
- einen oder mehrere Arbeitskreise und einzelne
Mitglieder des BSBD verweisen,
-
- b) die Bestellung und Auflösung von Arbeitskreisen,
-
- c) die Benennung von Beisitzern.
-
-
- 3. Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Landesorganisation
gemeinsam und gesamtverantwortlich.
- Die Beschlüsse bedürfen der einfachen
Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig,
- wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Landesvorsitzende.
-
- 4. Rechtsgültige Erklärungen für den geschäftsführenden
Vorstand sind nach Beschlussfassung,
- durch die jeweiligen Organe, durch 2
Mitglieder des Vorstandes zu Unterschreiben.
- Im Rechtsverkehr
wird der Landesvorstand durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter
vertreten.
-
-
- 5. Der Landesvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen sind
durch den Landesvorsitzenden einzuberufen.
-
- 6. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
-
- § 13 Die Ortsverbände
-
- An Behörden, an denen BSBD Mitglieder tätig sind, können
Unterorganisationen gebildet werden. Die Bildung eines Ortsverbandes
bedarf der Zustimmung des Hauptvorstandes. Der Vorstand eines
Ortverbandes wird durch die Ortsverbandsmitglieder mit einfacher
Mehrheit gewählt.
-
- § 14 Der Schatzmeister
-
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des BSBD Landesverbandes M-V
und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er ist
zuständig für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Dazu
gehören die Finanzplanung, die Erledigung der Buchführung, die
Erstellung des Rechnungsabschlusses und die Erledigung der steuerlichen
Angelegenheiten. Die Unterrichtung des Landesvorstands erfolgt durch
regelmäßigen Bericht in den Vorstandssitzungen.
-
- Für finanzielle Geschäfte über 300,00 € bedarf es eines
Vorstandsbeschluß.
-
- § 15 Die Rechnungsprüfer
-
- Die Rechnungsprüfer werden stets gemeinsam tätig und sind dem
Landesvertretertag rechenschaftspflichtig.
- Ihnen obliegt die:
- a) jährliche Prüfung des Kassenbestandes und die Überwachung der
ordnungsgemäßen Haushaltsführung,
-
- b) die Beantragung der Entlastung des Landesvorstandes.
-
- § 16 Die Beisitzer
-
- Die Beisitzer sind beratend tätig und unterstützen den Hauptvorstand
und den Landesvorstand.
- Sie können mit Angelegenheiten und Aufgaben betraut werden und auf
Einladung an den Sitzungen teilnehmen.
-
- § 17 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
-
Der BSBD-MV kann verdiente Mitglieder ehren und auszeichnen. Näheres
regelt die Ehrenordnung. Die Ehrenordnung wird vom Landesvertretertag
beschlossen.
- § 18 Rechtsschutz
-
Rechtsschutz wird nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung des dbb
beamtenbundes und tarifunion Mecklenburg-Vorpommern gewährt.
-
- § 19 Datenschutz
1. Der BSBD M-V erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten
seiner Mitglieder unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der
gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, im Rahmen
der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich
insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung (soweit Beitragseinzug
vereinbart), Telefonnummern, Email-Adresse, Geburtsdatum, Dienststelle,
Zugehörigkeit zum BSBD M-V sowie die Funktion/en
im BSBD M-V.
- 2. Der BSBD M-V veröffentlicht in seiner Zeitschrift und auf seiner
Homepage Namen und Fotos seiner Mitglieder, die
- anlässlich
von BSBD M-V-Veranstaltung (Gewerkschaftstage,
Fortbildungsveranstaltungen, Ehrungen usw.) hergestellt
- wurden und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an die
zuständigen Print- und Telemedien sowie elektronische
- Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von
Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Verbandszugehörigkeit, Funktion
- im BSBD M-V. In seiner Zeitschrift gratuliert der
BSBD M-V im Einzelfall seinen Mitgliedern und veröffentlicht dazu Namen
- und Alter des Mitglieds.
-
- 3. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber des Landesvorstand der
Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person
- widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs
unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und das Foto wird von der
- Homepage entfernt. Im Hinblick auf Ehrungen und
Geburtstage kann das betroffene Mitglied gegenüber dem
- Landesvorstand jederzeit einer
Veröffentlichung/Übermittlung seiner Daten allgemein oder für einzelne
Ereignisse für die
- Zukunft widersprechen.
-
- 4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit
an Landesvorstandsmitglieder, sonstige
- Funktionsträger (Vertrauensleute usw.)
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
- Verein die Kenntnisnahme erfordern.
-
- 5. Beantragt das Mitglied Rechtsschutz, werden die dazu
erforderliche Daten (wie Name, Anschrift und Telefonnummer)
- an den dbb Rechtschutz Nord weitergeleitet.
-
- 6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
- Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem
- vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und
- Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem BSBD
M-V nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
- verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
-
- 7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35)
- das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
- Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung
seiner Daten.
- § 20 Allgemeine Bestimmungen
- 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
- 2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit
- gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
-
- 3. Auf Antrag von mehr als 1/3 der anwesenden
Stimmberechtigten muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Im
Übrigen erfolgt
- eine offene Abstimmung, sofern die
Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
-
- 4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl und im
erforderlichen
- Fall das Los.
-
-
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung des
Landesvertretertages vom 17.11.2023 in Kraft.
- 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.11.2023 halbjährlich:
-
- - Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt
32,16 €
-
- - Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt
41,10 €
-
- - Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt
48,80 €
-
- - Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt
61,80 €
-
- 2. Nicht im Beamtenverhältnis Beschäftigte werden entsprechend
ihrer Entgeltgruppe der vergleichbaren Laufbahngruppe
- und Einstiegsamt zugeordnet. Anwärter und
Auszubildende sowie Versorgungsempfänger und Rentner zahlen die Hälfte
- des Beitrages. Kommt es im Kalenderjahr zu
allgemeinen Besoldungsanpassungen, verändern sich die
Mitgliedsbeiträge
- entsprechend.
-
- 3. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährig im voraus eingezogen. Für
notwendige organisatorische Aufgaben werden 20 %
- der Mitgliedsbeiträge dem jeweiligen Ortsverband
zugewiesen, der darüber hinaus gehende Betrag dient dem
- Landesverband zur Deckung der Beiträge für den
BSBD–Bundesverband und des dbb sowie zur Führung der eigenen
- Geschäfte.
-
- 4. Über die Verwendung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden
Mittel entscheidet der Ortsverband eigenständig.
- Über die Ausgaben des Landesverbandes entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Sie sind extra nachzuweisen und
- entsprechend der Satzung zu kontrollieren.
Ausgaben sind ausschließlich im Sinne des Landesverbandes einzusetzen.
-
- 5. Der geschäftsführende Landesvorstand hat jährlich die Mitglieder
des Hauptvorstandes über die vorhandenen
- Finanzmittel sowie die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu
informieren.
-
- 6. Die finanziellen Mittel sind so anzulegen, dass eine Vermehrung
des Vermögens möglich ist.
-
- Diese Finanzrichtlinie wurde auf dem Landesvertretertag am
17.11.2023 angenommen.
|