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- Theoretische
Grundlagen des Rechtschutzes
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- Der dbb als Dachverband gewährt den
Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften satzungsmäßig
berufsbezogenen Rechtschutz. Grundlage für die Gewährung dieses
Rechtschutzes bildet die Rahmenrechtschutzordnung für den dbb beamtenbund
und tarifunion vom 18./19.11.2002 in der redaktionellen Fassung des
Gewerkschaftstages 2003 des dbb vom 13. bis 14.11.2003.
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- Begriff des
Rechtschutzes
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- Rechtschutz in dem vorgenannten Sinne ist
Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz. Rechtsberatung ist die Erteilung
einer schriftlichen oder mündlichen Auskunft oder die Erstellung eines
kurzen Rechtsgutachtens, Verfahrensrechtschutz beinhaltet die rechtliche
Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen und
außergerichtlichen Verfahren. Dies umfasst sowohl die Vertretung in einem
schriftlichen Vorverfahren als auch die sich hieran anschließende
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.
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- Umfang des
Rechtschutzes
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- Rechtschutz wird nur
in den Fällen gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder
früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen
Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dies können auch
Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder
Betriebsrates oder einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung oder als
Frauenbeauftragte/Frauenbeauftragter oder als Vertrauensfrau/-mann für
Schwerbehinderte sein.
- Der
gewerkschaftliche Rechtschutz umfasst damit sämtliche dienst- und
arbeitsrechtliche Fragen. Rechtsprobleme des Sozialrechts sind hiervon
umfasst, soweit diese Auswirkungen auf das Arbeits‑/Dienstrecht haben
können, wie z.B. Fragen um die Feststellung des Grades der Behinderung und
Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur
Arbeitsstätte etc.
- In Straf- und
Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird
Rechtschutz im berufsbezogenen Umfang gewährt, es sei denn, dass es sich
um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Im Ausnahmefall kann der
Rechtschutz auch bei Vorsatzdelikten gewährt werden.
- Sind die in den
Dienstleistungszentren tätigen Rechtsanwälte aus prozessualen Gründen
gehindert, die Verfahren selbst zu führen, wird die Rechtschutzgewährung
durch die Beauftragung externer Rechtsanwälte gewährleistet.
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Maßstab für die Gewährung
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- Maßgeblicher Gesichtspunkt für die
Gewährung des Verfahrensrechtschutzes ist eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg des Rechtschutzfalles. Nach juristischer Einschätzung muss also
tendenziell davon ausgegangen werden können, dass der Rechtschutzfall
erfolgreich geführt, d. h. die Klage gewonnen werden kann.
- Der dbb behält sich vor, Rechtschutzfälle
abzulehnen, die den gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider laufen.
Im Einzelfall ergeht hierzu eine Beschluss der Bundesleitung.
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Subsidiarität des Rechtschutzes
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- Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist
subsidiär. Das bedeutet, dass eine Rechtschutzgewährung durch den dbb
entfällt, wenn das Mitglied das Rechtschutzrisiko anderweitig privat
abgesichert hat oder der Dienstherr/Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen
der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtschutz gewährt.
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- Zwei
Möglichkeiten des Rechtschutzes nach der Rahmenrechtschutzordnung
- des dbb
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- Den Mitgliedsgewerkschaften stehen für die
Erlangung des Rechtschutzes zu Gunsten ihrer Einzelgewerkschaften durch
den dbb nach der Rahmenrechtschutzordnung des dbb zwei Möglichkeiten zur
Verfügung.
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a) grundsätzliche und überregionale
Bedeutung- Rechtschutzgewährung durch den dbb
- Handelt es sich um die berufsbezogene
Rechtsfrage eines Einzelmitgliedes von grundsätzlicher Bedeutung und
handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die nach einem Recht zu
beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland Gültigkeit besitzt, so
kann der dbb auf Antrag der Mitgliedsgewerkschaft Rechtschutz für diesen
Rechtschutzfall gewähren.
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b) Rechtschutz durch Einschaltung der
dbb - Dienstleistungszentren
- Darüber hinaus haben die
Mitgliedsgewerkschaften die Möglichkeit, sich bei der Durchführung ihres
Rechtschutzes der vom dbb eingerichteten Dienstleistungszentren zu
bedienen.
- Es gibt insgesamt fünf
Dienstleistungszentren in der Bundesrepublik Deutschland. Das
Dienstleistungszentrum Nord befindet sich in Hamburg, das
Dienstleistungszentrum Ost befindet sich in Berlin, das
Dienstleistungszentrum Süd befindet sich in Nürnberg, das
Dienstleistungszentrum Süd-West befindet sich in Mannheim und das
Dienstleistungszentrum West befindet sich in Bonn.
- Jedes dieser Dienstleistungszentren hat
eine bestimmte regionale Zuständigkeit. Die hier tätigen Juristinnen und
Juristen sind zugelassene Rechtsanwälte und übernehmen den Beratungs- und
Verfahrensrechtschutz der Einzelmitglieder der Mitgliedsgewerkschaften.
Hierbei erteilen sie schriftliche oder mündliche Auskunft und führen die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Einzelmitglieder durch.
- Gleichzeitig richten die
Dienstleistungszentren regelmäßige Sprechzeiten in den Örtlichkeiten der
Mitgliedsgewerkschaften/Landesbünde ein. Sinn und Zweck dieser Rechtsberatungstermine ist es, den
Kontakt zu den Recht suchenden Einzelmitgliedern herzustellen.
- Die Mitgliedsgewerkschaften haben über die
hier geschilderte Verfahrensweise hinaus die Möglichkeit, ihren
Einzelmitgliedern selbständig, ohne Einschaltung des dbb oder der dbb
Dienstleistungszentren Rechtschutz zu gewähren. Der Umfang des so
gewährten Rechtschutz kann über den hier genannten Umfang hinaus gehen.
Maßgebend hierfür sind die Rechtschutzordnungen der einzelnen
Mitgliedsgewerkschaften.
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- Formelle
Voraussetzung - schriftlicher Antrag
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- Voraussetzung für die
Gewährung von Rechtschutz ist ein schriftlicher Rechtschutzantrag der
Mitgliedsgewerkschaft. Zuständig für die
Ausstellung des Rechtschutzantrages ist die jeweilige
Mitgliedsgewerkschaft. Hierbei können Gewerkschaften gern. § 4 der Satzung
des dbb den Rechtschutzantrag selbst an den dbb stellen. Die jeweiligen
Landesverbände dieser Gewerkschaften können aufgrund einer gesonderten
Vollmacht ihres Bundesverbandes
- ebenfalls selbständig Rechtschutzanträge
formulieren. Andere Gewerkschaften reichen die mit den erforderlichen
Inhalten versehenen Rechtschutzanträge als Empfehlung an die jeweiligen
regionalen Landesbünde (16 Landesbünde überwiegend in der jeweiligen
Landeshauptstadt angesiedelte Organisationen) weiter. Die Landesbünde
geben dieses Rechtschutzbegehren nach eigener Prüfung an die
Dienstleistungszentren weiter.
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- Sachverhaltsdarstellung und schriftliche
Unterlagen
- Dem der Rechtschutzgewährung zugrunde
liegende Rechtschutzantrag von Seiten der Mitgliedsgewerkschaft ist eine
eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst der für die Durchführung des
Rechtschutzfalls erforderlichen schriftlichen Unterlagen sowie die
persönlichen Daten und die Erreichbarkeit des Einzelmitgliedes beizufügen.
Die für die Prozessführung unerlässlichen Unterlagen variieren je nach Lage
des Falles und Art des Rechtschutzbegehrens.
- In einem Streit um die
Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind etwa sämtliche
Arbeitsverträge mit den jeweiligen Änderungsverträgen, sämtliche
Kündigungsschreiben, etwaige Benachrichtigungen des Arbeitgebers im
Zusammenhang mit der Kündigung sowie die Stellungnahmen des
Personal-/Betriebsrates zu dieser Kündigung hereinzureichen.
- Bei einer
dienstrechtlichen Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung sind
sämtliche schriftlichen Grundlage, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren
stehen können, etwa Anträge des Beamten, die streitgegenständlich und ggf.
auch die vorherige Beurteilung als Teil der Sachverhaltsdarstellung
beizufügen. Erforderlich sind auch Hinweise darauf, inwieweit die
tatsächlichen Feststellungen der Beurteilung unzutreffend sind.
- In dienstrechtlichen
Verwaltungsverfahren oder sozialrechtlichen Verfahren sind sämtliche Anträge
des Einzelmitgliedes und alle behördlichen Reaktionen schriftlicher Art etwa
in Gestalt eines Verwaltungsaktes dem Vorgang beizufügen. Sinn und Zweck
dieser Verfahrensweise ist es, dem Mitglied schnellstmöglich ohne
Reibungsverluste (Nachfrage beim Einzelmitglied, Abfordern der
Unterlagen von dort etc.) und ohne Fristversäumnisse sachgerecht geholfen
werden kann.
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- Entscheidung über
das Rechtschutzbegehren
- Sofern es sich um ein Rechtschutzanliegen
von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung handelt, entscheidet der
dbb über die Gewährung des Rechtschutzes.
- Bedienen sich die Mitgliedsgewerkschaften
der Dienstleistungszentren, entscheidet die Mitgliedsgewerkschaft über den
Beratungsrechtschutz und gibt ein Votum hinsichtlich des
Verfahrensrechtschutzes ab. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des
Verfahrens entscheidet der dbb über die Durchführung des
Verfahrensrechtschutzes.
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- Kosten
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- Mit der
gewerkschaftlichen Rechtschutzgewährung sind von Seiten des dbb sämtliche
notwendigen Verfahrenskosten des Rechtschutzfalles abgedeckt.
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a) Keine Kostenbeteiligung des
Einzelmitglieds
- Der Rechtschutz durch
den dbb für das Einzelmitglied ist jedenfalls kostenlos. D. h. die für die
Verfahrensführung notwendigen Kosten sind durch den Mitgliedsbeitrag des
Einzelmitglieds abgedeckt.
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b) Ausnahmsweise Kostenbeteiligung der
Mitgliedsgewerkschaft
- Anders liegt der Fall
für die Mitgliedsgewerkschaften. Auch für sie ist der Rechtschutz
grundsätzlich nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Votieren die
Mitgliedsgewerkschaften jedoch trotz Erfolglosigkeit des Rechtschutzfalles
für die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes, so sind sie aufgrund der
Rahmenrechtschutzordnung und aufgrund einer zustimmenden Kenntnisnahme des
Bundesvorstandes vom 23.06.2003 zu 30 % an den Gerichtskosten, gegnerischen
Rechtsanwaltskosten und den Fahrtkosten der im Dienstleistungszentrum
tätigen Juristen zu beteiligen, zzgl. einer Kostenpauschale von 400,00 € pro
Rechtschutzfall.
- Hierauf werden die um
Rechtschutz suchenden Mitgliedsgewerkschaften bei der festgestellten
Erfolglosigkeit des Rechtschutzbegehrens hingewiesen. Wird die Durchführung
des Verfahrensrechtschutzes von der Mitgliedsgewerkschaft dennoch gewünscht,
tritt die eben bezeichnete Kostenbeteiligung ein.
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- Praktische
Abwicklung eines Rechtschutzfalles
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- Nachdem vorliegend die
theoretischen Rechtsgrundlagen für die Gewährung des Rechtschutzes durch den
dbb erläutert wurden, soll in diesem Abschnitt kurz dargestellt werden, wie
ein Einzelmitglied den gewerkschaftlichen Rechtschutz erlangt.
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- Kontaktaufnahme
mit der Mitgliedsgewerkschaft
- Zunächst nimmt das
Einzelmitglied Kontakt mit seiner Mitgliedsgewerkschaft auf und ersucht dort
um die Gewährung von Rechtschutz. Die Mitgliedsgewerkschaft vermittelt dem
Mitglied die Kontaktaufnahme zu dem jeweils zuständigen
Dienstleistungszentrum. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den
Dienstleistungszentren soll außer anlässlich eines bereits laufenden
Rechtschutzfalls grundsätzlich nicht erfolgen.
- Die
Mitgliedsgewerkschaft übermittelt dem Einzelmitglied einen'
Rechtsschutzantrag, der von dem Mitglied mit den persönlichen Daten
Status, Erreichbarkeit, etc. versehen wird. Gleichzeitig bittet die
Mitgliedsgewerkschaft das Mitglied um eine kurze schriftliche Stellungnahme
hinsichtlich des Rechtschutzbegehrens. Gleichzeitig sollte das Mitglied der
Mitgliedsgewerkschaft sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem
Rechtschutzbegehren stehen etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben,
Verwaltungsakte, etc. in Kopie übermitteln. Das so gesammelte
Material wird seitens der Mitgliedsgewerkschaft entweder direkt oder wenn
eine Mitwirkung des Landesbundes erforderlich ist über den Landesbund an
das zuständige Dienstleistungszentrum weiter gereicht. Hier erfolgt die
rechtliche Bearbeitung im Einzelnen.
- Für den Fall eines
drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder einer
arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber dem Einzelmitglied vorliegt) kann
sich das Einzelmitglied nach Kontaktaufnahme zur Mitgliedsgewerkschaft
kurzfristig an das zuständige Dienstleistungszentrum wenden, um eine
sachgerechte Sofortberatung zu erhalten. In einem derartigen Fall muss
selbstverständlich schnell gehandelt werden, um dem drohenden Fristablauf zu
begegnen.
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- Arbeitsweise der Dienstleistungszentren
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- Eingang der
Unterlagen
- Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen
nebst Rechtsschutzantrags nimmt das Dienstleistungszentrum Kontakt mit dem
Einzelmitglied auf.
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- Kontaktaufnahme
durch die dbb Dienstleistungszentren
- Je nach Sachlage erfolgt die Kontaktaufnahme
telefonisch oder schriftlich. In der Regel erfolgt eine Eingangsbestätigung
der Unterlagen; fehlende notwendige Unterlagen werden abgefordert. Hiernach
wird eine mündliche oder schriftliche Bearbeitung des Rechtschutzfalls
betrieben. Sofern der Rechtschutzfall in einen Verfahrensrechtschutz mündet,
werden die einzelnen Verfahrensabschnitte mit dem Einzelmitglied abgestimmt.
Von sämtlichen Schriftstücken in seiner Angelegenheit erhält das Mitglied
eine Kopie für die eigenen Unterlagen, so dass es jederzeit über den
aktuellen Stand seines Verfahrens informiert ist.
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- Grundsätzlich
neuer Rechtsschutzantrag für jede Instanz
- Das Verfahren de jeweils beschrittenen
Instanz endet durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss).
Für den Fall, dass der Rechtstreit zu Gunsten des Mitglieds ausgeht, der
Gegner jedoch Rechtsmittel eingelegt hat, gilt der einmal gewährte
Rechtschutz fort.
- Ein neuer Rechtsschutzantrag ist nur dann
erforderlich, wenn der Rechtschutzfall des Einzelmitgliedes erfolglos
bliebe. Hier muss die Mitgliedsgewerkschaft nach Rücksprache mit dem dbb
erneut über das Rechtschutzbegehren im Rahmen des gewerkschaftlichen
Rechtschutz erneut entscheiden. Diesem Erfordernis wird Rechnung getragen,
indem das Einzelmitglied durch die Dienstleistungszentren einen neuen
Rechtsschutzantrag mit der Bitte übermittelt bekommt, diesen durch die
Mitgliedsgewerkschaft (ggf. unter Hinzuziehung des Landesbundes des dbb)
genehmigen zu lassen.
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Kosten
- Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist
wie
bereits oben dargestellt für das Einzelmitglied kostenlos. Gedeckt vom
gewerkschaftlichen Rechtschutz sind die mit dem Rechtschutzfall notwendig
werdenden Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschüsse. Die
Kostenübernahme deckt zugleich die erforderlichen gesetzlichen Gebühren des
gegnerischen Anwalts.
- Für den Fall, dass die für den dbb tätigen
Juristen des Dienstleistungszentrums aus prozessualen Gründen gehindert
sind, das Verfahren selbst zu führen, umfasst die Deckungszusage auch die
gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren des so für das Einzelmitglied
eingeschalteten Rechtsanwalts.
- Darüber hinaus werden die für das Verfahren
ggf. zwingend erforderlichen Sachverständigenkosten übernommen.
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Zum praktischen Ablauf der Kostenübernahme
lässt sich folgendes sagen:
- Formal betrachtet ist der jeweilige
Prozessbeteiligte (Kläger oder Beklagter) der Kostenschuldner. Es kann also
so sein, dass am Ende eines Verfahrens die Kostenrechnung des Gerichts dem
Einzelmitglied selbst übermittelt wird. Durch Übermittlung der
Kostenrechnung an das zuständige Dienstleistungszentrum erfolgt von dort die
Kostenbegleichung.
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Vollstreckung
- Sollte ein rechtskräftiges Urteil zu Gunsten
des Einzelmitgliedes in vollstreckbarer Fassung vorliegen, so übernimmt der
dbb im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutz auch einen
Vollstreckungsversuch. Schlägt dieser fehl, wird der Vollstreckungstitel
(rechtskräftiges Urteil nebst Vollstreckungsklausel) dem Einzelmitglied im
Original übermittelt. Hierdurch wird das Einzelmitglied in die Lage
versetzt, insgesamt 30 Jahre aus dem so erstrittenen Urteil gegen den
Schuldner zu vollstrecken.
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Aktenaufbewahrung
- Die aus dem jeweiligen
Rechtschutzanliegen entstandenen Prozessakten werden für die Dauer der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in den jeweiligen Dienstleistungszentren
aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt eine dem Datenschutz
Rechnung tragende Vernichtung der Akten.
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